Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 11.5.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 274).
Historisch:
Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) - AnwVOBLB - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20. 12. 2000 -VV 44 30 – 6 – III C 2
Anweisungen über
die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW
(BLB NRW) - AnwVOBLB -
RdErl. d.
Grundsätze
1.1
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher
Regelungen (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz -BLBG -) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) wird zum 1. Januar 2001 ein teilrechtsfähiges Sondervermögen
des Landes NRW mit einer eigenen Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet.
1.2
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist wie ein
Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
1.3
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BLB NRW.
Leitung/Organisation
2.1
Der BLB NRW wird von einer Betriebsleitung geführt. Sie trägt die
unternehmerische Verantwortung für den BLB NRW.
Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist allein zur Vertretung des BLB NRW berechtigt.
2.2
Das Finanzministerium ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde des BLB NRW.
2.3
Soweit für die Vornahme von Rechtsgeschäften die Einwilligung des
Bedarf ein Rechtsgeschäft oder
eine Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsrats, so ist diese im Voraus
einzuholen, es sei denn, das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme verträgt keinen
Aufschub. In diesem Falle hat die Betriebsleitung die Berechtigung, eine
Dringlichkeitsentscheidung zu treffen; diese ist unverzüglich dem
Verwaltungsrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat
kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter
durch die Ausführung der Dringlichkeitsentscheidung entstanden sind.
Eine erforderliche Beteiligung
oder Einwilligung des
2.4
Über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie über die
Bestimmung ihrer Sprecherin oder ihres Sprechers aus ihrer Mitte entscheidet
das
Die Betriebsleitung ist
ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der
gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
Das
2.5
Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung führen die Mitglieder der Betriebsleitung
in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihren jeweiligen Geschäftsbereich
eigenverantwortlich. Sie führen die Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften und der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung.
Berührt ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme den Geschäftsbereich einer
anderen Geschäftsführerin oder eines anderen Geschäftsführers, so führen die
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer dieses Rechtsgeschäft oder diese
Maßnahme in gemeinsamer Verantwortung. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über die Regelung ihrer
gegenseitigen Vertretung entscheidet die Betriebsleitung gemeinsam.
2.6
Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche der Zentrale des BLB NRW führen die
Dienstbezeichnung „Geschäftsbereichsleiterin/Geschäftsbereichsleiter“.
2.7
Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der „Regelungen des Vergaberechts und
der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950)) über die öffentliche
Ausschreibung zu vergeben.
2.8
Die eigenständigen Kreditaufnahmen des BLB NRW werden vom
2.9
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. In begründeten Einzelfällen kann die
Betriebsleitung hiervon abweichend einen anderen Gerichtsstand des BLB NRW
vereinbaren.
Verwaltungsrat
3.1
Der BLB NRW hat einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder von der
Finanzministerin oder dem Finanzminister berufen werden.
Der Verwaltungsrat besteht aus 18
stimmberechtigten Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Staatssekretärin oder der
Staatssekretär des Finanzministeriums, die Vertretung nimmt die
Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Bauangelegenheiten zuständigen
Ministeriums als Mitglied des Verwaltungsrats wahr.
Weiter gehören ihm an
3.1.1
ein weiteres Mitglied des
3.1.2
sechs Mitglieder aus den übrigen Ministerien
sowie
3.1.3
neun von den im
In den Verwaltungsrat werden zwei
Mitglieder als Interessenvertretung der Beschäftigten des BLB NRW berufen, die
vom Gesamtpersonalrat des BLB NRW im Sinne von § 6 Absatz 2 BLB-Gesetz
vorgeschlagen werden. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
3.2
Die Haftung von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.3
Die Mitgliedschaft eines Verwaltungsratsmitglieds endet mit der Abberufung
durch die Finanzministerin oder den Finanzminister.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats
kann sein Amt jederzeit gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss
schriftlich, durch persönliche Übergabe oder mittels Einschreiben erklärt
werden.
Aufgaben des Verwaltungsrats
4.1
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Finanzministerin oder den
Finanzminister und die Betriebsleitung bei der Führung des Betriebs.
Die Betriebsleitung hat eine
generelle Informationspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat (zum Beispiel durch
Kenntnisgabe des Wirtschaftsplanes).
4.2
Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
4.2.1
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
4.2.2
die Gewährung von Krediten;
4.2.3
die Belastung von Grundstücken, wenn die Belastung den Betrag von 500.000 €
übersteigt;
4.2.4
die Durchführung von Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als
2.500.000 €; Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen
Investitionsvorhaben (Nachträge) von mehr als 2.500.000 € sind zu genehmigen.
Alle erforderlichen Folge- und
Nebenentscheidungen sind hiervon erfasst.
4.2.4.1
Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen
Investitionsvorhaben von mehr als 1.500.000 € sind dem Verwaltungsrat im Rahmen
der Quartalsberichterstattung zur Kenntnis zu geben.
4.2.4.2
Kostenüberschreitungen bei nicht zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben,
die Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 € ergeben, sind dem Verwaltungsrat
anzuzeigen
4.2.5
der Abschluss von Verträgen, durch die Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr entstehen und die jährliche Verpflichtung den Betrag von
500.000 € übersteigt, mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Verträgen;
4.2.6
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über
Forderungen oder Verpflichtungen sofern der Streitgegenstand 500.000 €
übersteigt, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten und Vergleiche, die im
Zusammenhang mit genehmigten bzw. beschlossenen Investitionsvorhaben gem.
Ziffer 4.2 Abschnitt d) stehen.
4.3
Über Grundstücksankäufe, deren Wert 50.000 € übersteigt, sowie über
Grundstücksverkäufe, deren Wert 50.000 € übersteigt, ist der Verwaltungsrat in
der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrats zu unterrichten.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist
der Verwaltungsrat darüber zu unterrichten, welche Mietverträge innerhalb des
Geschäftsjahres zur Verlängerung oder zur Beendigung vorgesehen sind.
4.4
Der Verwaltungsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis
von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft
bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.
Entscheidungen des
Der Zustimmung des
5.1
der Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Finanzplanes sowie der
Stellenübersicht und die Nachträge bei wesentlichen Änderungen während des
Geschäftsjahres vorbehaltlich näherer Regelungen einer Geschäftsanweisung über
Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.
5.2
der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; der Erwerb und die Veräußerung
von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderung der Beteiligungsquote
und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei anderen Unternehmen;
5.3
das Eingehen von Wechsel-, Gewährs-, Bürgschafts- und ähnlichen
wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verbindlichkeiten, deren Geschäftswert im
Einzelfall 100.000 € übersteigt. Dies gilt nicht für übliche Verbindlichkeiten
im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, insbesondere bei Lieferungen und
Leistungen an die Gesellschaft;
5.4
die Übernahme von Pensionsverpflichtungen, Abfindungsregelungen, Abschluss von
Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen und ähnlichen Versorgungsverträgen.
Die Zuständigkeit für die
Bearbeitung von Personalangelegenheiten richtet sich nach der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
6
Grundlegende Arbeitsanweisungen zur Geschäftsführung
6.1
Der BLB NRW hat jeder Investitionsentscheidung eine Wirtschaftlichkeits-untersuchung
entsprechend den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 7 LHO NRW und eine
Risikoanalyse zu Grunde zu legen. Handlungs- und Verfahrensalternativen sind
aufzuzeigen.
6.2
Die Beschlussvorlagen und Beschlüsse der Betriebsleitung zu Investitionen
sollen Auskunft auch über die Risiko- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
geben.
6.3
Bei Grundstücksankäufen sind im Rahmen der Wertermittlung von Grundstücken
(§§ 63 Absatz 3 und 64 Absatz 3 LHO NRW) Investitionswertermittlungen nicht
vorzunehmen.
6.4
Im Rahmen von Geschäften zum Erwerb von Grundstücken sind das Grundbuch und die
Grundakten einzusehen. Die Einsichtnahme der Grundakten kann entfallen, wenn
der Wert des Grundstücks 10.000 € nicht übersteigt.
Bei Geschäften zur Grundstücksveräußerung ist das Grundbuch einzusehen.
6.5
In allen Vorlagen an den Verwaltungsrat bei zustimmungsbedürftigen
Grundstücks-, Bau- und Mietgeschäften ist insbesondere anzugeben:
- Darstellung des Projekts, ausführliche Erläuterung der einzelnen Maßnahmen des Projekts sowie Angabe des voraussichtlichen Fertigstellungstermins,
- die vom BLB NRW mit dem Projekt verfolgten Ziele,
- Darstellung der Gesamtkosten,
- Angabe, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Refinanzierung gesichert ist (z.B. Mietverträge, Mietvorverträge) und - falls gegeben - in welcher Höhe der BLB NRW die Refinanzierung tragen muss,
- Darstellung aller Risiken des vorgeschlagenen Projekts (z.B. vertraglicher oder baulicher Art),
- Darstellung von Handlungsalternativen sowie deren Wirtschaftlichkeit und Risiken,
- Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsberechnungen/-überlegungen,
- Ergebnisse von Wertermittlungen,
- bei Grundstücksgeschäften die Vertragspartner,
- Stellungnahme des Beauftragten des Haushalts (sofern erforderlich) und
- Geschäftsführerbeschluss mit Entscheidungsgrundlage.
6.6
Die Entscheidungen der Betriebsleitung sind durch Gremien und Prozesse
innerhalb des BLB NRW vorzubereiten und die einzelnen Schritte sind
nachvollziehbar zu dokumentieren.
6.7
Grundstücksgeschäfte und Investitionsentscheidungen sind nur im Zusammenhang
mit konkreten Projekten und belastbaren Refinanzierungen (zumindest letter of
intend - LOI) zulässig. Der Erwerb von Vorratsgrundstücken ist besonders zu
begründen.
6.8
Es ist eine aussagekräftige Dokumentation von Bauprojekten und der in diesem
Zusammenhang im BLB NRW zu treffenden Entscheidungen sicherzustellen. Hierzu
gehört auch die Dokumentation der Entscheidung für bestimmte Standorte unter
Einbeziehung von Alternativstandorten sowie sämtlicher Ankaufsentscheidungen
von Grundstücken.
6.9
Eine Beteiligung des Beauftragten des Haushalts ist bei allen Maßnahmen von
finanzieller Bedeutung vor einer Rechtsbindung des BLB NRW verfahrenstechnisch
sicherzustellen. Der Begriff der finanziell bedeutsamen Maßnahme ist im Sinne
von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 LHO NRW auszulegen. Insbesondere ist der Beauftragte des
Haushalts in den Fällen zu beteiligen, die dem Verwaltungsrat zur Zustimmung
nach Nummer 4.2 vorzulegen sind. Darüber hinaus kann sich der Beauftragte des
Haushalts eine Beteiligung in bestimmten Fällen vorbehalten.
6.10
Es ist eine ausschließlich zentrale Beauftragung von Wertgutachten mit der
Implementation entsprechender Regelungen erforderlich.
6.11
Die Budget- und Liquiditätsplanungen sind laufend fortzuschreiben.
6.12
Durch geeignete Prozesse innerhalb des BLB NRW ist sicher zu stellen, dass das
Justitiariat bei allen Grundstücksankäufen und -verkäufen und wirtschaftlich
bedeutenden Verträgen beteiligt wird. Ein zentrales Vertragscontrolling ist
einzurichten und in die Prozesse des BLB NRW einzubinden. Zur Abwendung
vertraglicher Risiken ist das Justitiariat des BLB NRW bei Vertragsabfassung zu
beteiligen. Die Beteiligung ist zu dokumentieren.
6.13
Werden Fördermittel bei einer Kalkulation berücksichtigt, ist vor der Entscheidung
eine schriftliche Bestätigung in Form einer Förderzusage einzuholen.
7
Rechnungslegung
7.1
Die Betriebsleitung hat in den ersten drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Lagebericht aufzustellen und dem
Landesrechnungshof sowie dem vom
7.2
Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind
entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen.
Baupolitische Ziele
In seiner betrieblichen Tätigkeit
hat der BLB NRW die baupolitischen Ziele des Landes - wie Umweltschutz durch
ökologisches und nachhaltiges Bauen, Energieeinsparung, Baukultur, Kunst und Bau,
Stadtentwicklung und Denkmalschutz - zu beachten. Soweit hierdurch die
Wettbewerbsposition des BLB NRW beeinträchtigt wird, hat der BLB NRW bei dem
für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium Haushaltsmittel zum Ausgleich
der die Wettbewerbsposition beeinträchtigenden Mehraufwendungen zu beantragen.
Controlling/Risikomanagement
Die Betriebsleitung des BLB NRW
hat unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein
Überwachungssystem einzurichten, damit den Betriebserfolg gefährdende Entwicklungen
frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch ein dem Zweck des BLB NRW
angepasstes Controlling-System.
10
Diese Anweisung tritt am 1.10.2012 in Kraft. Genehmigungen und Kenntnisnahmen,
die bis zum diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Regelungen erfolgt sind,
bleiben bestehen, es sei denn, Wertgrenzen werden neu überschritten. Abweichend
davon gelten diese Regelungen für alle An- und Verkaufsverfahren, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen oder veröffentlicht wurden.
Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1.10.2017 über die
Erfahrungen mit den Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des BLB
NRW.
In Vertretung Dr. Noack